Satzung des Kreisverbandes von Bündnis 90/ Die Grünen
im Landkreis Waldeck-Frankenberg
§1) Name und Sitz
Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Waldeck-Frankenberg“, Kurzname „GRÜNE“. Das Arbeitsgebiet umfasst den Landkreis Waldeck-Frankenberg.
§2) Aufnahme von Mitgliedern
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand, ggf. in Absprache mit dem betreffenden Ortsverband.
2. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und keiner anderen Partei angehört.
3. Ausgeschlossen sind Personen, die faschistisches Gedankengut in Wort und Tat verbreiten oder eine entsprechenden Organisation angehören
§3) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären (vgl.: §2 Abs. 1).
3. Bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Über die Einleitung des Ausschlussverfahren entscheidet die Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/ des Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit. Bei Widerspruch der/ des Betroffenen entscheidet die Landesschiedskommission.4. Bei Mitgliedern, die trotz schriftlicher Mahnung mehr als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsgebühren im Rückstand sind, ruht die Mitgliedschaft.
§4) Gliederung
Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Anerkannter Jugendverband ist die GRÜNE JUGEND Waldeck-Frankenberg.
§5) Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. Der Kreisvorstand (KV)
§6) Die Kreismitgliederversammlung ( KMV)
Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Zu ihren Aufgaben gehören u.a.:
1. Initiativrecht
2. Beschlussfassung über
a) die politischen Grundsätze der Partei- und Fraktionsarbeit,
b) das Kreiswahlprogramm
c) Anträge an die Landesmitgliederversammlung, Bundesdelegiertenkonferenz( BDK) und dem Parteirat
3. die Wahl des Kreisvorstandes
4. Beschlussfassung über
a) den Haushaltsplan des Kreisverbandes
b) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
5. die Beschlussfassung über
a) die Jahresrechnung
b) den Rechnungsprüfbericht
6. Wahl von Parteirats- und BDK-Delegierten
7. Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für Kreistag, Landtag und Bundestag
8. Beschlussfassung über eine Vereinbarung, die mit einer oder mehreren Parteien zwecks parlamentarischer Zusammenarbeit (Koalitionsvertrag) geschlossen wird.
§7) Einberufung und Beschlussfassfähigkeit
1. Die KMV findet in der Regel alle zwei Monate statt. Der Vorstand lädt mit einer Frist von zehn Tagen und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.
2. Die KMV ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, zu allen Themen, die auf dem Vorschlag zur Tagesordnung des Einladungsschreibens erwähnt sind.
3. Es müssen mindestens zehn Mitglieder anwesend sein, wenn über Tagesordnungspunkte abgestimmt wird, die nicht im Einladungsschreiben erwähnt sind
4. Die KMV muss einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder, der Kreisvorstand oder ein Ortsverband dies beantragen.
5. Von allen Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll erstellt und kann angefordert werden.
§8) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Zwei Vorsitzenden, einer/ einem Schriftführer/in und einer Kassiererin/ einem Kassierer und fünf BeisitzerInnen. Jedem Ortsverband steht ein beratender Sitz im Kreisvorstand zu. Der jeweilige Ortsverband muss diese Person in einer Sitzung wählen und benennen.
1. Die Vorsitzenden repräsentieren die Partei nach außen und machen die Pressearbeit.
2. Der/ Die Schriftführerin ist verantwortlich für Einladungen und Protokolle von Kreisvorstandssitzungen und Kreismitgliederversammlungen. Er/Sie wacht über gefasste Beschlüsse.
3. Der / Die Kassierer/ in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes. Er/ Sie wickelt den Zahlungsverkehr ab, führt die Buchhaltung und erstellt die Jahresrechnung
4. Aufgaben des Vorstandes:
1. Er sorgt dafür, dass BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Öffentlichkeit und in möglichst vielen gesellschaftlichen und politischen Bereichen präsent sind
2. organisiert und initiiert politische Diskussionen innerhalb und außerhalb der Partei
3. bereitet die Entscheidungsfindung der Partei vor,
4. unterbreitet der KMV Personalvorschläge für zu besetzende Ämter, Kandidaturen usw.
5. pflegt Kontakte zu anderen Organisationen, Bürgerinitiativen etc.
5. Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Hierzu wird mit einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
7. Von allen Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
9. Der Kreisvorstand kann zusammen mit den Mitgliedern der Kreistagsfraktion eine Verhandlungskommission zur Erarbeitung einer Vereinbarung mit einer oder mehreren anderen Partei (en) zwecks parlamentarischer Zusammenarbeit ( Koalitionsvertrag ) bilden.
10. SchriftführerIn, KreiskassiererIn und die beiden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand.
11. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Kreisvorstandes festlegt. Diese Geschäftsordnung muss von der KMV mit einfacher Mehrheit gebilligt werden.
12. Der Kreiskassierer/ Die Kreiskassiererin erhält eine Aufwandsentschädigung von 25 € / Monat
§9) Frauenstatut
1. Die von der Kreisebene zu besetzenden Gremien sind zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollten nicht ausreichend Frauen für diese Gremien zur Verfügung stehen, entscheidet die KMV über das weitere Vorgehen.
2. Bei Fragen, die nach Ansicht der Mehrheit der anwesenden Frauen das Selbstbestimmungsrecht oder die Interessen der Frauen besonders betreffen, kann eine Frau einen Antrag auf getrennte Abstimmung stellen. Stimmt die Mehrheit der Frauen diesem Antrag zu, so wird getrennt abgestimmt und das Frauenvotum ist bindend.
§10) Abstimmung
1. Stimmberechtigt sind nur Parteimitglieder
2. Im Allgemeinen werden Beschlüsse in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Auf Antragvon mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.
4. Über Kandidaten und Kandidatinnen zu Kreistag, Landtag, Bundestag und Vertreter/innen in haupt- und ehrenamtlicher Funktion wird in geheimer Wahl abgestimmt. Es gilt die einfache Mehrheit.
5. Für Satzungsänderung und Ausschlussverfahren ist die Zweidrittelmehrheit notwendig.
§11) Beitragsordnung
1. Beiträge werden durch die Ortsverbände eingezogen. Bei Zustimmung der Ortsverbände können die Beiträge zentral eingezogen werden. Bei nicht ortsverbandgebundenen Mitgliedern zieht der Kreisverband die Beiträge ein.
2. Der Kassierer/ Die Kassiererin führt die Beitragsabführungen der Ortsverbände und den direkt eingegangenen Beiträgen den Anteil des Landesverbandes vierteljährlich ab.
Vöhl-Herzhausen, den 08. November 2013